Gemeinde
Flerden
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Flerden am 30. November 2023 beschlossene Revision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung
Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000, Dorf
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet
- Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Ver- und Entsorgung, Dorf
- Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Verkehr, Dorf
- Genereller Erschliessungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet
Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Änderungen nach der öffentlichen Auflage (Art. 13 Abs. 3 KRVO):
Baugesetz:
- Artikel 71 (bisher Antennenanlagen, neu Mobilfunkanlagen): Neue Formulierung und neu mit Priorisierung von Standorten für Mobilfunkanlagen.
- Artikel 74 (Lagerung von Siloballen): Verlängerung der Dauer von Lagern ohne Bewilligungspflicht von 3 auf 5 Monate pro Jahr.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000 Dorf
- Abgrenzung der Dorfzone auf der Parzelle Nr. 28 beim Vorplatz des Gebäudes Nr. 1A leicht angepasst (Reduktion Bauzone);
– Freihaltezone und Landwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. 28 entsprechend der neuen Bauzonengrenze angepasst.
Genereller Erschliessungsplan 1:5 000 Übriges Gemeindegebiet:
- Anpassung des Fuss- und Wander- und Mountainbikewegs nördlich des Partrutger Walds an den tatsächlichen Verhältnissen.
Auflagefrist: 21. Dezember 2023 bis 21. Januar 2024 (30 Tage)
Auflageort / -zeit:
- Gemeindekanzlei während den Kanzleiöffnungszeiten
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich einer Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Flerden statt.
Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung
Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):
- Baugesetz
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000, Dorf
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet
- Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Ver- und Entsorgung, Dorf
- Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Verkehr, Dorf
- Genereller Erschliessungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet
Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Plan der Gefahrenkommission
Bauinventar Denkmalpflege
Übersicht Bauzonenkapazität 1
Übersicht Bauzonenkapazität 2
Übersicht Bauzonenkapazität 3
Räumliches Leitbild Flerden
Bundesinventare:
Mit der Zonenfestlegung der Trockenstandortszonen und den Naturschutzzonen erfolgt auch die genau Objektabgrenzung der entsprechenden Inventarobjekte des Bundes.
Auflagefrist: 21. September bis 21. Oktober 2023 (30 Tage)
Auflageort / -zeit:
- Gemeindekanzlei während den Kanzleiöffnungszeiten
Vorschläge und Einwendungen:
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen.
Sprechstunden:
Vertreter der Gemeinde und ggf. des Planungsbüros stehen für individuelle Fragen im Rahmen von Einzelgesprächen zur Verfügung. Die Termine können telefonisch durch die Kanzlei zu Schalteröffnungszeiten vereinbart werden.
Ab dem Jahr 2020 werden keine Hundemarken mehr abgegeben. Die Hundesteuer wird ca. Ende Januar mit separater Rechnung fakturiert. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.-- und für jeden weiteren Fr. 200.--.
Ehemalige Hundehalter, die keinen Hund mehr besitzen, bitten wir, uns dies zu melden.
Auszug Steuergesetz: Art. 11: Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. 12: Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 30 Tagen zu melden.
Ab dem 1. Januar 2023 werden Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder / E-Bikes in Graubünden nur noch vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden in Chur abgegeben. Auf den Gemeinden sind ab 2023 keine Vignetten und Kontrollschilder mehr erhältlich.
Weitere Infos zum Bezug der Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder (MOFA) und E-Bikes ab 2023 finden Sie hier.
Die Gemeindekanzlei
Gestützt auf die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung zur Gebäudeadressierung hat die Gemeindeversammlung in ihrer Kompetenz die Strassen neu benannt und die Hausnummern festgelegt. Über die Einführung der Gebäudeadressierung wurde an verschiedenen Gemeindeversammlungen orientiert.
Gemeinde
Flerden
Öffnungszeiten Kanzlei
Dienstag und Donnerstag
von 10 Uhr bis 11.30 Uhr
Kontakt
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7426 Flerden
Telefon 081 651 42 52
gemeinde@flerden.ch