Öffentliche Mitwirkungsauflage Ortsplanung (mit Informationsauflage UVB)
In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich einer Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Flerden statt. Zur Information wird gleichzeitig der Umweltverträglichkeitsbericht aufgelegt.
Teilrevision Ortsplanung Beschneiung
30. Oktober 2025 bis 1. Dezember 2025 (30 Tage)
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen.
Am Dienstag, 4. November 2025, um 20.00 Uhr findet im Gemeindesaal Schulhaus Tschappina eine öffentliche Informationsveranstaltung statt.
Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 24. Juni 2025 mit Beschluss Nr. 493 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 30. November 2023 beschlossene Gesamtrevision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anweisungen, Hinweisen und Korrekturen genehmigt:
Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf oder können über diesen Link* eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden.
*Hinweis: auf den Planungsmitteln sind die Korrekturen des Kantons, gemäss Regierungsbeschluss Genehmigung, nicht enthalten. Diese sind lediglich auf den physischen Unterlagen auf der Kanzlei einsehbar.
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Flerden am 30. November 2023 beschlossene Revision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung
Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000, Dorf
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet
Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Ver- und Entsorgung, Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Verkehr, Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet
Grundlagen:
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Änderungen nach der öffentlichen Auflage (Art. 13 Abs. 3 KRVO):
Baugesetz:
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000 Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:5 000 Übriges Gemeindegebiet:
Auflagefrist: 21. Dezember 2023 bis 21. Januar 2024 (30 Tage)
Auflageort / -zeit:
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich einer Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Flerden statt.
Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung
Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):
Grundlagen:
Bundesinventare:
Mit der Zonenfestlegung der Trockenstandortszonen und den Naturschutzzonen erfolgt auch die genau Objektabgrenzung der entsprechenden Inventarobjekte des Bundes.
Auflagefrist: 21. September bis 21. Oktober 2023 (30 Tage)
Auflageort / -zeit:
Vorschläge und Einwendungen:
Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen.
Sprechstunden:
Vertreter der Gemeinde und ggf. des Planungsbüros stehen für individuelle Fragen im Rahmen von Einzelgesprächen zur Verfügung. Die Termine können telefonisch durch die Kanzlei zu Schalteröffnungszeiten vereinbart werden.
Ab dem Jahr 2020 werden keine Hundemarken mehr abgegeben. Die Hundesteuer wird ca. Ende Januar mit separater Rechnung fakturiert. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.-- und für jeden weiteren Fr. 200.–.
Ehemalige Hundehalter, die keinen Hund mehr besitzen, bitten wir, uns dies zu melden.
Auszug Steuergesetz: Art. 11: Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. 12: Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 30 Tagen zu melden.
Ab dem 1. Januar 2023 werden Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder / E-Bikes in Graubünden nur noch vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden in Chur abgegeben. Auf den Gemeinden sind ab 2023 keine Vignetten und Kontrollschilder mehr erhältlich.
Weitere Infos zum Bezug der Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder (MOFA) und E-Bikes ab 2023 finden Sie hier.