Genehmigungsbeschluss Ortsplanung

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 24. Juni 2025 mit Beschluss Nr. 493 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die von der Gemeindeversammlung am 30. November 2023 beschlossene Gesamtrevision der Ortsplanung mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anweisungen, Hinweisen und Korrekturen genehmigt:

Auflageakten

  • Baugesetz
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000, Dorf
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet
  • Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Ver- und Entsorgung, Dorf
  • Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Verkehr, Dorf
  • Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet
  1. Art. 71 des Baugesetzes wird folgendermassen geändert:
    1. a. Absatz 1 (neu): Die Erstellung von neuen visuell wahrnehmbaren Mobilfunkanlagen erfordert einen Standortnachweis durch die Gesuchstellerin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Folgende Einzonung in die Dorfzone unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG (Abgabe 30% des Mehrwerts): Parz. Nr. 28. Die Gemeinde wird angewiesen, beim Amt für Immobilienbewertung das noch fehlende Gutachten über den Planungsmehrwert im Zusammenhang mit der vorgenannten Einzonung einzuholen.
    Die übrigen Einzonungen unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.
  3. Die Mehrwertabgabe ist der Grundeigentümerschaft nach Rechtskraft der Genehmigung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügung gleichzeitig dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
  4. Die Genehmigung der mehrwertabgabepflichtigen Einzonung erfolgt unter der Bedingung, dass die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung sind die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe im Grundbuch anzumerken und das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
  6. Die veranlagte Mehrwertabgabe ist in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist (Veräusserung Grundstück oder Baubewilligung).
  7. Die Rechnungsstellung für die Mehrwertabgabe ist dem Amt für Raumentwicklung zu melden.
  8. Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c KRG und Art. 11 BauG: Parz. Nr. 28 (Einzonung 141 m² in Dorfzone), Parz. Nr. 139 (Einzonung 111 m² in Dorfzone). Für die bestehenden Bauzonen, welche mit einer Bauverpflichtung belegt werden, gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und Art. 11 BauG.
    Für folgende Einzonungen gilt aufgrund fehlender eigenständiger Mobilisierbarkeit keine Bauverpflichtung nach Art. 19b ff. KRG: Parz. Nrn. 94, 122, und 137.
  9. Nach Rechtskraft der Ortsplanung sind die festgelegten Bauverpflichtungen auf den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anzumerken.
  10. In der Planlegende des Zonenplans und des Generellen Gestaltungsplans 1:1000 wird bei der Baulandmobilisierung der Bauzonen «19c -» gestrichen.
  11. Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000, Dorf, wird die statische Waldgrenze an die rechtskräftige statische Waldgrenze (d.h. ohne «Vermessener Waldrand») angepasst.
  12. Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000, Dorf, werden die Objekte mit den Assek.-Nrn. 45-B, 45-C, 6A und 66B mit Hinwiesen auf das Bauinventar der Denkmalpflege Graubünden versehen.
  13. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Festsetzung des Mountainbikewegs sowie des Fuss- und Wanderwegs im Generellen Erschliessungsplan 1 :5000, Übriges Gemeindegebiet, im Bereich des Flachmoors Pascuminer ·See/Bischolsee (Objekt-Nr. FM-2040) wird bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im obergerichtlichen Verfahren VR3 23 80 (betreffend die Gemeinde Arosa) sistiert.
  14. Im Generellen Erschliessungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet, wird der Strassenabschnitt der Oberurmeinerstrasse auf der Parzelle Nr. 292 anstelle von « Erschliessungsstrasse» als «Kantonsstrasse (orientierend)» festgelegt.
  15. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

Die genehmigten Planungsmittel und der vollständige Regierungsbeschluss liegen in der Gemeindekanzlei auf oder können über diesen Link* eingesehen werden. Gegen die darin enthaltenen Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum gestützt auf Art. 102 Abs. 1 KRG und nach Massgabe des kant. Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Obergericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, Beschwerde erhoben werden.

*Hinweis: auf den Planungsmitteln sind die Korrekturen des Kantons, gemäss Regierungsbeschluss Genehmigung, nicht enthalten. Diese sind lediglich auf den physischen Unterlagen auf der Kanzlei einsehbar.

Beschwerdeauflage Ortsplanung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Flerden am 30. November 2023 beschlossene Revision der Ortsplanung statt.

Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung

Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):

Baugesetz

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000, Dorf

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet

Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Ver- und Entsorgung, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:1000, Verkehr, Dorf

Genereller Erschliessungsplan 1:5000, Übriges Gemeindegebiet

Grundlagen:

Planungs- und Mitwirkungsbericht

Plan der Gefahrenkommission

Bauinventar Denkmalpflege

Übersicht Bauzonenkapazität 1

Übersicht Bauzonenkapazität 2

Übersicht Bauzonenkapazität 3

Räumliches Leitbild Flerden

Änderungen nach der öffentlichen Auflage (Art. 13 Abs. 3 KRVO):

Baugesetz:

  • Artikel 71 (bisher Antennenanlagen, neu Mobilfunkanlagen): Neue Formulierung und neu mit Priorisierung von Standorten für Mobilfunkanlagen.
  • Artikel 74 (Lagerung von Siloballen): Verlängerung der Dauer von Lagern ohne Bewilligungspflicht von 3 auf 5 Monate pro Jahr.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000 Dorf

  • Abgrenzung der Dorfzone auf der Parzelle Nr. 28 beim Vorplatz des Gebäudes Nr. 1A leicht angepasst (Reduktion Bauzone);
  • Freihaltezone und Landwirtschaftszone auf der Parzelle Nr. 28 entsprechend der neuen Bauzonengrenze angepasst.

Genereller Erschliessungsplan 1:5 000 Übriges Gemeindegebiet:

  • Anpassung des Fuss- und Wander- und Mountainbikewegs nördlich des Partrutger Walds an den tatsächlichen Verhältnissen.

Auflagefrist: 21. Dezember 2023 bis 21. Januar 2024 (30 Tage)

Auflageort / -zeit:

  • Gemeindekanzlei während den Kanzleiöffnungszeiten

Planungsbeschwerden:

Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde erheben.

Umweltorganisationen:

Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.

Öffentliche Mitwirkungsauflage Ortsplanung

In Anwendung von Art. 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) findet die öffentliche Mitwirkungsauflage bezüglich einer Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Flerden statt.

Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung

Auflageakten (Stand der Unterlagen angepasst aufgrund der Mitwirkungsauflage):

  • Baugesetz
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1 000, Dorf
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet
  • Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Ver- und Entsorgung, Dorf
  • Genereller Erschliessungsplan 1:1 000, Verkehr, Dorf
  • Genereller Erschliessungsplan 1:5 000, Übriges Gemeindegebiet

Grundlagen:

  • Planungs- und Mitwirkungsbericht
  • Plan der Gefahrenkommission
  • Bauinventar Denkmalpflege
  • Übersicht Bauzonenkapazität 1
  • Übersicht Bauzonenkapazität 2
  • Übersicht Bauzonenkapazität 3
  • Räumliches Leitbild Flerden

Bundesinventare:

Mit der Zonenfestlegung der Trockenstandortszonen und den Naturschutzzonen erfolgt auch die genau Objektabgrenzung der entsprechenden Inventarobjekte des Bundes.

Auflagefrist: 21. September bis 21. Oktober 2023 (30 Tage)

Auflageort / -zeit:

  • Gemeindekanzlei während den Kanzleiöffnungszeiten

Vorschläge und Einwendungen:

Während der Auflagefrist kann jedermann beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Vorschläge und Einwendungen einreichen.

Sprechstunden:

Vertreter der Gemeinde und ggf. des Planungsbüros stehen für individuelle Fragen im Rahmen von Einzelgesprächen zur Verfügung. Die Termine können telefonisch durch die Kanzlei zu Schalteröffnungszeiten vereinbart werden.

Hundesteuern

Ab dem Jahr 2020 werden keine Hundemarken mehr abgegeben. Die Hundesteuer wird ca. Ende Januar mit separater Rechnung fakturiert. Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund Fr. 100.-- und für jeden weiteren Fr. 200.–.

Ehemalige Hundehalter, die keinen Hund mehr besitzen, bitten wir, uns dies zu melden.

Auszug Steuergesetz: Art. 11: Für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet gehalten wird, ist eine Steuer zu entrichten. Art. 12: Steuerpflichtig ist der Hundehalter, der auch verpflichtet ist, seine Tiere der Gemeinde innert 30 Tagen zu melden.

Mofa-Vignette 2023

Ab dem 1. Januar 2023 werden Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder / E-Bikes in Graubünden nur noch vom Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden in Chur abgegeben. Auf den Gemeinden sind ab 2023 keine Vignetten und Kontrollschilder mehr erhältlich.

Weitere Infos zum Bezug der Kontrollschilder und Vignetten für Motorfahrräder (MOFA) und E-Bikes ab 2023 finden Sie hier.